Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

immer wieder erreichen die Schulleitung Anfragen zur Unterrichtsbefreiung (Beurlaubung außerhalb der Ferien). Daher möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen:

1. Schulleiter/innen dürfen grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Ferien keine Beurlaubungen vom Unterricht für eine Reise gewähren.

 2. In Ausnahmefällen bleiben Beurlaubung möglich. Voraussetzung ist hierfür, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Beurlaubungen für Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen ausgesprochen werden.

In folgenden Fällen ist eine Beurlaubung - geregelt insbesondere durch § 20 Abs. 3 BaySchO -

vorgesehen:

 

Religiöse Gründe: Firmung, Konfirmation von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern

Erholungsaufenthalt: Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Grund ist erforderlich. Darin muss angegeben werden, warum der Erholungsurlaub nicht während der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann.

Wichtige persönliche Gründe

- Eheschließungen, Jubiläen, Todesfälle in der Familie

- Wohnungswechsel

- unaufschiebbare Behördengänge

- schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern

 Teilnahme an Sportwettkämpfen (Endkämpfen) zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen

 

Keine Beurlaubungen dürfen genehmigt werden z. B.:

  • für Reisetermine der Erziehungsberechtigten außerhalb der Ferienzeit
  • für private Termine der Erziehungsberechtigten am Schulvormittag
  • für private Studien- und Besichtigungsfahrten
  • für Auslandsaufenthalte

Für eine Beurlaubung eines Schülers muss ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 20 BaySchO) gestellt werden. Bitte beantragen Sie diese eine Woche im Vorfeld formlos und schriftlich bei der Schulleitung.

Die Genehmigung erteilt Ihnen dann die Schulleitung schriftlich.

 

Warum schriftlich?

Das sieht alles nach unnötiger Bürokratie aus. Eine schriftlich genehmigte Beurlaubung kann jedoch weitere – umfangreichere – Bürokratie verhindern. Sollte Ihr Kind am Tag der Beurlaubung (was keiner wünscht) z.B. verunglücken, kann die schriftliche Beurlaubung für die Bewältigung der bürokratischen Folgen sehr hilfreich sein. Daher ist es auch empfehlenswert, die schriftliche Genehmigung der Beurlaubung mitzuführen. Gerade vor und nach den Ferien wird polizeilich zunehmend mehr kontrolliert. Verstöße gegen die Schulpflicht werden dem Landratsamt gemeldet, welches ein Bußgeld verhängen kann.

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